Oktober 2013

 

15.Oktober 2013

 

Die Staatsanwaltschaft Ibk. verweigert erneut die Ermittlungen!

Geht das noch mit rechten Dingen zu?

 
RA Falkner hat unsere Ermittlungsergebnisse der letzten Monate in einem 12seitigen Schriftsatz zusammengefasst und als einen "Fortführungsantrag gegen Unbekannte Täter" bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 10.Oktober 2013 eingebracht. Darin sind augenscheinliche Widersprüche zur offiziellen Spuren- und Beweislage angeführt sowie bislang unbekannte Zeugen, die Wesentliches zur Aufklärung des Tathergangs beitragen könnten. Doch - die StA-Innsbruck (StA MMMag. Nina Härting) hat diesen Antrag kurzerhand abgelehnt (15.10.2013), ohne eine ausreichende Begründung zu den Tatsachen und Erwägungen, die der konkreten Einstellung zu Grunde gelegt wurden, anzuführen. Der Text der Begründung lässt darauf schliessen, dass unser Antrag vermutlich gar nicht gelesen wurde. Eine andere "Entschuldigung" dafür ist schwer vorstellbar, denn laut Gesetz muss den neuen Erkenntnissen und Zeugen nachgegangen werden. Dies vor allem auch unter dem Gesichtspunkt, dass die StA-Innsbruck selbst es war, die die ersten Ermittlungsarbeiten im heurigen Mai wieder aufnahm und das ominöse Nylonsäckchen mit dem Haarbruchstück zu einer DNA-Untersuchung nach Salzburg bzw. Freiburg übermittelte. 
 
 
Das sagt das Gesetz aus: 
Strafprozessordnung (StPO)
 
Verständigungen
§ 194 (1) Von der Einstellung und der Fortführung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft neben dem Beschuldigten und der Kriminalpolizei alle Personen zu verständigen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (§ 195 Abs. 1). Das Gericht ist zu verständigen, wenn es mit dem Verfahren befasst war; ein Zustellnachweis ist in keinem Fall erforderlich.
(2) In einer Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist anzuführen, aus welchem Grund (§§ 190 bis 192) das Verfahren eingestellt wurde; gegebenenfalls ist der Vorbehalt späterer Verfolgung (§ 192 Abs. 2) aufzunehmen. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (§ 195 Abs. 1), über die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Fortführung und seine Voraussetzungen sowie darüber zu informieren, dass sie binnen 14 Tagen eine Begründung verlangen können, in welcher die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind. 
 
Ich habe mit allem gerechnet, aber nicht damit, dass auf den Inhalt des Fortführungsantrags mit keinem Wort eingegangen wird, obwohl dies ausdrücklich von meinem Anwalt verlangt wurde und wie die Staatsanwaltschaft bei der 1. Einstellung selbst geschrieben hat, dass ich eine Begründung darüber verlangen kann, aufgrund welcher Tatsachen und welcher Erwägungen die Einstellung erfolgte. Die Begründung bezieht sich aber nur auf das leere Nylonsäckchen bzw. auf das von den Salzburger Gerichtsmedizinern darin gefundene "braune 1mm Haarbruchstückchen",  zu dem eigentlich von amtswegen eine DNA Untersuchung angeordnet wurde und für mich von vorneherein klar war, dass dabei nichts herauskommt. Das hab ich schon lange vor dem nunmehrigen Endergebnis auf meiner Webseite in leiser Vorausahnung niedergeschrieben und genau das ist dann auch eingetreten. Das war alles offensichtlich nur eine Alibi-Aktion, mehr auch nicht. Zu keinem einzigen Punkt des umfassenden Fortführungsantrags wurde auch nur mit einem Wort begründet, warum nicht weiter ermittelt wird. Das ist ein regelrechter Justizskandal, der nicht nachvollziehbar ist. Anscheinend haben die Innsbrucker Justizbeamten Narrenfreiheit! Denen schaut einfach keiner auf die Finger.
 
Das Resumee zu dieser "Aktion" der StA-Innsbruck ist einfach: Die Staatsanwaltschaft Innsbruck verweigert trotz entsprechender Verdachtslage weitere zielführende Ermittlungen zur Ausforschung der unbekannten Täter! Neue Zeugen werden einfach ignoriert! Eine solche Ablehnung ohne eine auf den konkreten Fortsetzungsantrag abgestimmte Begründung entspricht nicht der Strafprozessordnung! Die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zugrunde gelegt wurden, sind nicht ausreichend erläutert worden (siehe obigen Auszug aus StPO § 194 Abs. 2). Wenn die StA jetzt dazu schreibt, die "Einstellungsbegründung sei bereits übermittelt worden" verkennt sie, dass im Fortführungsantrag  neue Darstellungen und ausführliche Widersprüche präsentiert wurden, die bislang in dieser Form noch nicht dargelegt worden sind und folglich eine eigene neue detaillierte Einstellungsbegründung seitens der StAA erfordert hätte! 
Schon 1993 hat das Oberlandesgericht Innsbruck §3 StPO (Objektivität und Wahrheit serforschung) gröblich verletztals es eine DNA Untersuchung abgelehnt hat! 
 
"Da kann irgendwie etwas nicht stimmen" - ist die einzig logische Schlußfolgerung daraus. Natürlich kann und werde ich sowie mein Rechtsanwalt die Sache nicht auf sich beruhen lassen und weitere rechtliche Wege beschreiten! Es wird ein Antrag auf Fortführung beim OLG Innsbruck (Oberlandesgricht) eingebracht! 
 
Es kommt der Tag X, da wird die Wahrheit aufkommen und dann wird es ein Köpferollen geben, das Österreich noch nie gesehen hat.
Ich werde weiter kämpfen bis zum bitteren Ende das hab' ich Angelika am Grab versprochen.
 
 
 
Hinweis: Am 19.November 2013 findet am Nachmittag beim LG-Innsbruck eine Anhörung statt, die auf Grund der Unterlassungsklage von Hrn. XXXX gegen mich und Wolfram (sein Anhörungstermin ist im Dezember) eingebracht wurde. Genaueres wird hier verlautbart.

 

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01. Oktober 2013

Wie schon erwähnt, wurde die DNA-Untersuchung derRechtsmedizin in Fre iburg abgeschlossen. Negativ! Deshalb hat die StA-Innsbruck nun die weitere Ermittlung vorerst eingestellt... Einen Bericht dazu finden Sie im Tirol Kurier.

Wir arbeiten dennoch weiter an der Aufklärung...!

 

Um einen raschen Überblick dieses Mordfalls zu erlangen, haben wir eine chronologische Kurzversion zusammengestellt. Hier le sen Sie mehr dazu.

 

Webseite: Mordfall Angelika Föger Grän

Betreiber: Walter Föger, 6600 Reutte/Tirol WICHTIG: Wenn jemand - auch nach mittlerweile weit mehr als 30 Jahren - Hinweise zu dieser Tat hat, bitte um eine Mitteilung an mich (siehe eMailadresse, gerne auch persönlich). walter.foeger@gmail.com